Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) Personal- und Kommunikationsagentur 2Workin.de GbR
(im Folgenden:
Personalvermittler)
Leonhardtstr. 2
30175 Hannover
§ 1 Allgemeines - Aufträge von Kunden (im Folgenden: Auftraggeber) an den Personalvermittler zur Erbringung von Personalvermittlungsleistungen werden nach diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausgeführt. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die gesamte Dauer der Geschäftsverbindung, auch bei den Zahlungen durch Dritte.
- Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Personalvermittlers gelten ausschließlich. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nur im Falle der schriftlichen Zustimmung des Personalvermittlers.
- Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen bleiben bei Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen im Übrigen verbindlich.
- Für Arbeitsverträge, welche auf Basis einer Personalvermittlung durch die Personalvermittlungsagentur 2Workin.de zustande kommen, gilt das deutsche Menschen-, Migrations- und Arbeitsrecht. Die vorliegenden AGB gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte zwischen dem Auftraggeber und dem Auftraggeber, ohne dass es eines erneuten Hinweises auf die AGB bedarf. Der Auftragnehmer bekennt sich zum „Employer pays – Prinzip" und wird dem Kandidaten/in keine Vermittlungskosten berechnen. Aus diesem Grund verweisen wir auf die folgenden Vereinbarungen, die Grundlage der Geschäftstätigkeit von 2Workin.de sind:
§ 2 Leistungen - Der Auftraggeber beauftragt den Personalvermittler mit der Vermittlung von Auszubildenden im Pflegeberuf sowie ausländischer Pflegekräfte, die in Deutschland kurzfristig als Pflegehilfskräfte und nach der Anerkennung ihrer Qualifikationen als examinierte Pflegefachkräfte eingesetzt werden können (im Folgenden: Pflegekraft).
- Der Auftraggeber wird als Arbeitgeber unmittelbar mit der jeweiligen Pflegekraft als Arbeitnehmer einen Arbeitsvertrag bzw. Ausbildungsvertrag schließen. Der Personalvermittler wird nicht Partei des Arbeitsvertrages und ist kein Arbeitgeber oder Ausbilder der jeweiligen Pflegekraft.
- Der Personalvermittler hat der zuständigen Behörde die gewerbsmäßige Personalvermittlung gemäß § 14 Abs. 1 S. 1 GewO angezeigt. Er ist ferner im Besitz einer Bescheinigung der Behörde über den Empfang der Anzeige gemäß § 15 Abs. 1 GewO.
- Gemäß dem Employer-Pays-Prinzip, dem Internationalen Recht (ILO) übernimmt der Auftraggeber sämtliche Kosten für die Anwerbung, Sprachausbildung sowie Anerkennungsmaßnahmen.
- Der Personalvermittler ist verpflichtet, die Pflegekräfte während des gesamten Anwerbungs- und Vermittlungsprozesses zu begleiten und die Lösungsmöglichkeiten bei Konfliktsituationen (z. B. Relocation-Management) anzubieten.
- Integrationsmanagement- Konzept wird zwischen Personalvermittler und Auftraggeber vertraglich geregelt. Bei der Vermittlung internationaler Mitarbeiter verpflichtet sich der Auftraggeber zur Erstellung eines Integrationsmanagementkonzeptes mit mindestens den folgenden Inhalten bzw. Gliederungspunkten:
- Vorwort / Einleitung
- Vorbereitungen nach der Anwerbung
- Ankommen und die ersten Tage
- Unterstützung beim Relocation Management
- Integrationsmanagement etablieren
- Patenschaften und Mentoring
- Anerkennungsprozess organisieren
- Einarbeitung anpassen
- Teambuilding begleiten
- Kompetenzen erweitern
- Konflikte auffangen
- Gesellschaftliche Teilhabe ermöglichen
- Mit Kündigung und Abwerbung umgehen
Das Integrationsmanagementkonzept wird den Kandidaten/in vorgelegt und wird als Anhang Bestandteil des Arbeitsvertrags. Bei der Umsetzung des jeweiligen Konzeptes werden bestehende Betriebs- und Personalräte beteiligt.
§ 3 Vergütung - Vereinbarte Vergütungen verstehen sich zuzüglich der geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer, soweit nicht explizit anders vereinbart. Die Vergütung besteht in einem Vermittlungshonorar je vermittelter Pflegekraft.
- Wird innerhalb von 12 Monaten nach dem erstmaligen Kontakt mittels des Auftragnehmers, des Erhalts von Unterlagen des Kandidaten/in oder dessen Vorstellung beim Auftragnehmer ein Arbeitsverhältnis begründet, so entsteht der Honoraranspruch gemäß Honorarvereibarung in ungekürzter Form, unabhängig davon, ob eine schriftliche Bestätigung zur Zusendung von Unterlagen, Vorstellung oder Herstellung eines Kontakts durch den Auftraggeber vorlag.
- Der Honoraranspruch entsteht unabhängig davon, in welcher Position der durch den Auftraggeber vorgestellte Kandidat beim Auftraggeber eingestellt bzw. eingesetzt wird. Insbesondere entsteht der Honoraranspruch auch in dem Fall, wenn der Kandidat für eine andere Position eingestellt bzw. eingesetzt wird als für die, für der Auftragnehmer den Kandidaten/in vorgestellt hat.
- Der Honoraranspruch entsteht ebenfalls, wenn der Kandidat innerhalb von 12 Monaten im Konzern des Auftraggebers – beispielsweise bei einer anderen Konzerntochter oder Konzernmutter – eingestellt wird. Unerheblich ist dabei, ob der vorgestellte Kandidat für die ursprünglich vorgesehene Position oder eine andere Position eingestellt wird.
- Gehalt bzw. die Ausbildungsvergütung der jeweiligen Pflegekraft sowie die Kosten für etwa notwendige Fach- oder Anerkennungskurse und behördliche Gebühren in Deutschland werden von der Vergütung nicht abgedeckt. Diese sind vom Auftraggeber separat zu tragen.
- Auch nach erfolgter Kündigung eines Personalvermittlungsvertrages schuldet der Auftraggeber dem Personalvermittler bei Abschluss eines Arbeitsvertrages zwischen einer von dem Personalvermittler vorgeschlagenen Pflegekraft und dem Auftraggeber oder einem Dritten die vereinbarte Vergütung.
§ 4 Haftung, Gewährleistung - Sollte eine vermittelte Pflegekraft ihre Tätigkeit nicht aufnehmen, ist der Personalvermittler berechtigt, innerhalb einer Frist von zwölf Wochen ab dem eigentlich vorgesehenen Beginn der Tätigkeit bis zu drei gleichwertige Pflegekräfte anzubieten. In diesem Fall bleibt die Vergütungsverpflichtung bestehen.
- Der Personalvermittler ist nicht Partei des Arbeitsvertrages zwischen dem Auftraggeber und der jeweiligen Pflegekraft. Die Pflegekraft ist weder Erfüllungs- noch Verrichtungsgehilfe des Personalvermittlers. Eine Haftung des Personalvermittlers für Schadensersatz- und sonstige Verpflichtungen der Pflegekraft aus ihrer Tätigkeit und Pflichtverletzungen der Pflegekraft gegenüber dem Auftraggeber sowie der Einrichtung ist daher ausgeschlossen.
- Der Haftungsausschluss betrifft auch Fälle, in denen die Pflegekraft ihre Tätigkeit aus Gründen, die von dem Personalvermittler nicht zu vertreten sind, nicht aufnimmt. Insbesondere besteht auch keine Haftung für Verzögerungen bei der Aufnahme der Tätigkeit, die daraus resultieren, dass die Erteilung von Visa oder Arbeitsgenehmigungen einen längeren Zeitraum in Anspruch nimmt.
- Seitens des Personalvermittlers wird die Identität, das Vorliegen der Berufserlaubnis und der fachlichen Qualifikationen der Pflegekraft nach bestem Wissen und Gewissen geprüft. Der Auftraggeber wird jedoch vor Beginn der Aufnahme der Tätigkeit der Pflegekraft die Identität, das Vorliegen der Berufserlaubnis und der fachlichen Qualifikationen der Pflegekraft ebenfalls selbst überprüfen.
- Für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Personalvermittlers, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, haftet der Personalvermittler nach den gesetzlichen Bestimmungen nur mit der Maßgabe, dass sich die Haftung auf die vertragstypischen und vorhersehbaren Schäden beschränkt.
- Für Schäden, die auf einer durch einfache Fahrlässigkeit verschuldeten Pflichtverletzung des Personalvermittlers, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, ist die Haftung ausgeschlossen, es sei denn, die Verletzung betrifft eine vertragswesentliche Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner vertraut und vertrauen darf (Kardinalpflicht), in welchen letzteren Fällen sich die Haftung auf die vertragstypischen und vorhersehbaren Schäden beschränkt.
- Der Personalvermittler haftet nicht für Schäden aus nach Vertragsschluss eintretenden Änderungen gesetzlicher oder behördlicher Anforderungen.
- Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und Haftungsbeschränkungen erstrecken sich auch auf etwaige außervertragliche Ansprüche sowie Ansprüche auf Aufwendungsersatz.
- Bei Vorsatz und bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Personalvermittlers, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, haftet der Personalvermittler nach den gesetzlichen Bestimmungen. Diese Regelung geht den vorherigen Haftungsbeschränkungen Nummern 5 bis 8 vor.
§ 5 Zahlung, Fälligkeit, Aufrechnung - Die Vergütung ist in vollem Umfang im Zeitpunkt des Rechnungseingangs beim Auftraggeber fällig. Der Auftraggeber kommt ohne weitere Erklärungen des Personalvermittlers 14 Tage nach dem Fälligkeitstag in Verzug, soweit er nicht bezahlt hat.
- Gegen Zahlungsansprüche des Personalvermittlers kann der Auftraggeber nur mit unbestrittenen und rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Von dieser Beschränkung der Aufrechnung sind solche Forderungen des Auftraggebers ausgenommen, die auf seinem im Gegenseitigkeitsverhältnis zum jeweiligen Zahlungsanspruch des Personalvermittlers stehenden Anspruch auf Erbringung einer mangelfreien Leistung beruhen.
§ 6 Ersatzbemühungen - Kündigt oder wird ein vom Auftragnehmer für eine Festeinstellung bzw. für ein anderes Vertragsverhältnis beim Auftraggeber vorgestellter und von diesem eingestellten Kandidaten/in innerhalb von 3 Monaten durch den Auftraggeber gekündigt, wird der Auftragnehmer sich bemühen, einen Ersatz zu finden.
- Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die Ersatzbemühungen auch vorzunehmen, wenn der vermittelte Kandidat das Arbeitsverhältnis bzw. das andere Vertragsverhältnis nicht antreten sollte. Hierfür wird dem Auftraggeber jeweils kein erneutes Honorar in Rechnung gestellt werden. Diese Ersatzbemühungen sind nur geschuldet, wenn der Auftragnehmer mit dem Auftraggeber einen sogenannten "Full-Service-Vertrag" unterzeichnet hatte. Es handelt sich hier um einen Vertrag mit Sprachausbildung, Vorbereitung zur Kenntnisprüfung und Anerkennung des Bewerbers. Bei Erbringung einzelner Dienstleistungen findet keine kostenfreie Ersatzbemühung statt, der Auftraggeber kann den Auftragnehmer jedoch anweisen, kostenpflichtig für ihn tätig zu werden.
§ 6 Erfüllungsort und Gerichtsstand - Ist der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ist er eine Person, die keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat, so ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen dem Personalvermittler und dem Auftraggeber Ha. Der Personalvermittler darf auch am allgemeinen Gerichtsstand des Auftraggebers klagen. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände, z. B. für das gerichtliche Mahnverfahren, bleiben von dieser Regelung unberührt.
- Für die Rechtsbeziehungen zwischen Auftraggeber und Personalvermittler gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.